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   BGH, 20.04.2023 - AK 18/23   

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https://dejure.org/2023,9283
BGH, 20.04.2023 - AK 18/23 (https://dejure.org/2023,9283)
BGH, Entscheidung vom 20.04.2023 - AK 18/23 (https://dejure.org/2023,9283)
BGH, Entscheidung vom 20. April 2023 - AK 18/23 (https://dejure.org/2023,9283)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 112 StPO; § 121 StPO; § 129a StGB; § 129b StGB
    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht; Fluchtgefahr; Haftgrund der Schwerkriminalität; besondere Schwierigkeit und Umfang der Ermittlungen); Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • IWW

    § 211 StGB, § ... 212 StGB, § 7 VStGB, §§ 8, 9, 10, 11, 12 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB, §§ 121, 122 StPO, § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB, § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 112 Abs. 3 StPO, § 116 Abs. 1 StPO, § 121 Abs. 1 StPO, § 81 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland; Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland; Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft

  • datenbank.nwb.de
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 21.04.2022 - AK 14/22

    BGH trifft zwei Entscheidungen zur Untersuchungshaft von sog. IS-Rückkehrerinnen

    Auszug aus BGH, 20.04.2023 - AK 18/23
    c) In rechtlicher Hinsicht ist der der Angeschuldigten angelastete Sachverhalt dahin zu beurteilen, dass sie dringend verdächtig ist der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB), indem sie sich mit hoher Wahrscheinlichkeit dem IS anschloss und sich für ihn auf verschiedene Weise betätigte (vgl. zu den Anforderungen: BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - AK 31/22, juris Rn. 33 ff.; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 28 ff.; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 5 ff.).

    Denn sie stellen sich in Anbetracht der Einbindung der Angeschuldigten in den IS und ihres Ziels, im Rahmen der ihr zugedachten Rolle die Kampfbereitschaft ihres Ehemanns bzw. seinen Einsatz in der "Feindaufklärung" zu gewährleisten, nicht lediglich als bloße alltägliche Verrichtungen ohne Organisationsbezug - als Erfüllung "häuslicher Pflichten" - dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - AK 31/22, juris Rn. 23; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 35).

  • BGH, 21.04.2022 - AK 18/22

    BGH trifft zwei Entscheidungen zur Untersuchungshaft von sog. IS-Rückkehrerinnen

    Auszug aus BGH, 20.04.2023 - AK 18/23
    c) In rechtlicher Hinsicht ist der der Angeschuldigten angelastete Sachverhalt dahin zu beurteilen, dass sie dringend verdächtig ist der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB), indem sie sich mit hoher Wahrscheinlichkeit dem IS anschloss und sich für ihn auf verschiedene Weise betätigte (vgl. zu den Anforderungen: BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - AK 31/22, juris Rn. 33 ff.; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 28 ff.; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 5 ff.).

    Der entschiedene Wille der Angeschuldigten zur Stärkung des IS rechtfertigt es auch, die Betätigung im Haushalt, die für sich gesehen noch keine Beteiligungsakte darstellen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 22 mwN; vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207), als auf Dauer angelegtes vereinigungstypisches Verhalten zu bewerten.

  • BGH, 18.10.2022 - AK 31/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

    Auszug aus BGH, 20.04.2023 - AK 18/23
    c) In rechtlicher Hinsicht ist der der Angeschuldigten angelastete Sachverhalt dahin zu beurteilen, dass sie dringend verdächtig ist der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB), indem sie sich mit hoher Wahrscheinlichkeit dem IS anschloss und sich für ihn auf verschiedene Weise betätigte (vgl. zu den Anforderungen: BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - AK 31/22, juris Rn. 33 ff.; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 28 ff.; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 5 ff.).

    Denn sie stellen sich in Anbetracht der Einbindung der Angeschuldigten in den IS und ihres Ziels, im Rahmen der ihr zugedachten Rolle die Kampfbereitschaft ihres Ehemanns bzw. seinen Einsatz in der "Feindaufklärung" zu gewährleisten, nicht lediglich als bloße alltägliche Verrichtungen ohne Organisationsbezug - als Erfüllung "häuslicher Pflichten" - dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - AK 31/22, juris Rn. 23; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 35).

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus BGH, 20.04.2023 - AK 18/23
    Es bestehen die Haftgründe der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO sowie - bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1965 - 1 BvR 513/65, BVerfGE 19, 342, 350 f.) - der Schwerkriminalität.
  • BGH, 22.03.2018 - StB 32/17

    Erlass eines Haftbefehls bei dringendem Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer

    Auszug aus BGH, 20.04.2023 - AK 18/23
    Der entschiedene Wille der Angeschuldigten zur Stärkung des IS rechtfertigt es auch, die Betätigung im Haushalt, die für sich gesehen noch keine Beteiligungsakte darstellen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 22 mwN; vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207), als auf Dauer angelegtes vereinigungstypisches Verhalten zu bewerten.
  • BGH, 09.03.2022 - AK 6/22

    Kriegsverbrechen gegen Personen durch entwürdigende oder erniedrigende

    Auszug aus BGH, 20.04.2023 - AK 18/23
    Auf die der Angeschuldigten nunmehr zusätzlich angelasteten Vorwürfe erstreckt sich die Haftprüfung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2022 - AK 6/22, juris Rn. 5).
  • BGH, 12.10.2022 - AK 32/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

    Auszug aus BGH, 20.04.2023 - AK 18/23
    Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts folgt aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, weil die Angeschuldigte Deutsche ist und die Tat sowohl in Syrien (als Anschluss an eine terroristische Organisation gemäß Art. 1 und 3 des syrischen Anti-Terror-Gesetzes Nr. 19 vom 28. Juni 2012) als auch im Irak (nach dem irakischen Antiterrorgesetz Nr. 13/2005) mit Strafe bedroht ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - AK 32/22, juris Rn. 51).
  • BGH, 08.08.2023 - AK 51/23

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts

    Mit Beschluss vom 20. April 2023 (AK 18/23) hat der Senat die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus auf der Grundlage des Haftbefehls vom 26. Januar 2021 angeordnet.
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